Wird ein Mobilfunkvertrag mit einem Pauschaltarif (sog. „Flatrate“) wegen einer Vertragsverletzung des Kunden gekündigt und verlangt der Mobilfunkanbieter die Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz, so ist diese Forderung um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 % zu kürzen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, Az.: 24 C 107/12).
Steht dem Kunden die Möglichkeit der Telefonnutzung aufgrund der Sperrung des Telefonanschlusses durch das Mobilfunkunternehmen nicht mehr zur Verfügung, so ist die Schlussfolgerung, dass das Mobilfunkunternehmen hierdurch erhebliche Aufwendungen spart, zwingend (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 822 C 182/10).