Dem Versicherungsmakler obliegen aus dem Versicherungsmaklervertragsverhältnis weitgehende Pflichten. Denn der Versicherungsmakler wird regelmäßig als Interessen- oder sogar Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers angesehen. Er ist üblicherweise nicht nur zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet, sondern gilt im Hinblick auf den Versicherungsschutz als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers und hat diesem gegenüber die Stellung eines treuhänderischen Sachwalters, so dass ihn weitgehende Aufklärungs- und Beratungspflichten. Insbesondere schuldet er Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen Beratung und Betreuung seines Auftraggebers. Er hat den individuellen, für das Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen, wobei er das zu versichernde Risiko von sich aus untersuchen und das Objekt prüfen muss. Zu seinen Pflichten gehört unter anderem die Deckungsanalyse, d.h. die Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme. Versäumt ein Versicherungsmakler eine Gebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme zu vermitteln, die die Wiederherstellungskosten für das versicherte Gebäude vollständig abdeckt, so hat er den hierdurch entstandenen Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen (OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2012, Az.: I-18 U 141/06).
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