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Gebrauchtwagenverkäufer – Untersuchungspflichten auf Unfallschäden

Jeder Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, das Fahrzeug vor einer Veräußerung zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden und einen möglichen Unfallverdacht zu untersuchen. Dazu gehört jedenfalls, dass der Verkäufer durch eine Sichtkontrolle feststellen muss, ob das Fahrzeug Nachlackierungen aufweist, und ob erhebliche Differenzen in den sogenannten Spaltmaßen festzustellen sind. Eine solche Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers. Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung der Kunden kennt wiederum der Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht (Nachlackierungen) ergeben hätte. Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss – um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen – einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens vom Verkäufer nicht durchgeführt

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