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Geheimhaltungsklausel über Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag

Eine Arbeitsvertragsklausel indem sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, gegenüber seinen Arbeitskollegen keine Angaben über sein Arbeitsentgelt zu tätigen ist unwirksam, da die Geheimhaltungsklausel gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 9 Abs. 3 GG verstößt und den Arbeitnehmer unangemessen in seinen Rechten einschränkt. Eine Geheimhaltungsklausel ist daher nach § 307 BGB unwirksam (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, Az: 2 Sa 237/09).

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