Eine Arbeitsvertragsklausel indem sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, gegenüber seinen Arbeitskollegen keine Angaben über sein Arbeitsentgelt zu tätigen ist unwirksam, da die Geheimhaltungsklausel gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 9 Abs. 3 GG verstößt und den Arbeitnehmer unangemessen in seinen Rechten einschränkt. Eine Geheimhaltungsklausel ist daher nach § 307 BGB unwirksam (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, Az: 2 Sa 237/09).
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