Kennt sich das erkennende Gericht nicht mit Fernabsatzverträgen und den diesbezüglich offensichtlich zur Anwendung kommenden gesetzlichen Normierungen aus, kann bei einem entsprechenden Urteil, welches unter Nichtbeachtung der Fernabsatzvorschriften ergeht, ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom15.12.2008, Az.: 1 BvR 69/08).
Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Eine Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).