Der Vermieter kann Mietern das Grillen auf dem Balkon per Hausordnung untersagen. Grillt der Mieter trotzdem und unterlässt er dies auch nach mehrmaligen Abmahnungen nicht, so kann der Vermieter das bestehende Mietverhältnis fristlos kündigen, da der Hausfrieden nachhaltig gestört ist (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). Der Vermieter kann ein generelles Grillverbot erlassen, da sowohl beim Holzkohle- als auch beim Elektrogrill erhebliche Rauch- und Geruchsbelästigungen entstehen.
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