Über Betriebskostenvorauszahlungen hat der Wohnungsvermieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes abzurechnen (vgl. § 556 BGB). Nach dem Ablauf der Frist kann der Vermieter in der Regel keine Nachforderungen mehr gegenüber dem Mieter geltend machen. Betriebskostenabrechnungen weisen häufig Fehler auf. Nachfolgend einige Beispiele:
Gewerberäume im Mietshaus: Gewerbliche Mieter verursachen häufig höhere Betriebskosten als Mietwohnungen. Wohnungsmieter müssen nur die Kosten tragen, die auf die Mietwohnungen anteilig entfallen.
Hausmeisterkosten: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07 darf vom Vermieter kein pauschaler Betrag für Hausmeistertätigkeiten erhoben werden.
Heizkostenabrechnung: Die Heizkostenabrechnung hat bei Mietwohnungen nach der Heizkostenverordnung zu erfolgen. Bei Mehrparteienhäusern ist eine Abrechnung erforderlich, die den individuellen Verbrauch der einzelnen Mietparteien darstellt und berücksichtigt.
Reparaturkosten sind generell vom Vermieter zu tragen. Es sei denn, es wurde eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart. Häufig werden in den umlagefähigen Wartungskosten jedoch auch Reparaturkosten eingerechnet.
Versicherungen: Nur Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude und das Grundstück dürfen auf den Mieter umgelegt werden.
Verwalterkosten: Kosten für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Zinsen, Porto, Telefon etc. sind keine Betriebskosten und daher nicht umlagefähig.