Deutschland gehört zu den geburtenschwächsten Ländern der Erde. Ganz offensichtlich wissen die ansonsten stets pflichtbewussten Deutschen nicht um die Verpflichtung – ja VERPFLICHTUNG – die ihnen die Ehe auferlegt. (Neben anderen Verpflichtungen im Übrigen….)
Sex ist keine freiwillige Angelegenheit. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vielmehr vor, das die Ehepartner einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Und hierzu gehört auch die so genannte Geschlechtsgemeinschaft. Mit anderen Worten: Die Verweigerung der sexuellen Hingabe verstößt gegen ein Grundprinzip des Rechtsinstituts Ehe!
Die Geschlechtsgemeinschaft ist dabei von so fundamentaler Bedeutung, dass die „Sexpflicht“ nach verbreiteter juristischer Auffassung nicht einmal per Ehevertrag ausgeschlossen werden kann.
So viel zur Theorie.
Was aber können Ehepartner in der Praxis tun, wenn sie schon allzu lange auf dem „Trockenen“ sitzen und die Kopfschmerzen der Partnerin (oder des Partners…) einfach nicht verschwinden wollen? Die Bestreitung des Rechtswegs ist kein Ausweg. Denn ein Rechtsanspruch bringt nur dann etwas, wenn er sich notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung auch durchsetzen lässt. Beispielsweise kann ein Zahlungsanspruch vollstreckt werden. Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft können jedoch nicht zwangsvollstreckt werden.
Nun stellen Sie sich mal vor, was die Konsequenzen wären, wenn dies anders wäre…
Zwar können Ansprüche auf eine Handlung im Wege der so genannten Ersatzvornahme vollstreckt werden. Die Handlung, die eigentlich der Schuldner vornehmen müsste, wird dann zum Beispiel durch den Gerichtsvollzieher oder das Gericht durchgeführt. Dass der Gerichtsvollzieher ersatzweise die erotischen Verpflichtungen des unwilligen Ehepartners übernimmt wäre jedoch in den meisten Fällen keine befriedigende Lösung – jedenfalls nicht für den anderen Teil der Ehegemeinschaft…