Sind die kleinen Kinder eines Mieters lebhaft und machen Lärm, so kann den Eltern als Mieter aufgrund des Kinderlärms nicht fristlos gekündigt werden, wenn sie sich bemühen das die üblichen Ruhezeiten (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) durch die Kinder eingehalten werden (Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 641 C 262/09.
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