Erhält ein Passagier sein Reisegepäck bei einer Kreuzfahrt verspätet, so darf er den täglichen Reisepreis um 30 % mindern, solange sein Gepäck fehlt(Amtsgericht München, Urteil vom 06.02.2009, Az.: 132 C 20772/08, rechtskräftig). Eine weitergehende Minderung oder Schadensersatz wegen fehlender Urlaubsfreuden wurde vom Gericht nicht zugesprochen, da man sich nach Ansicht des Amtsgerichts unter Umständen hätte Ersatzkleidung etc. kaufen müssen.
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