Erledigt ein langjähriger Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers Privatangelegenheiten (z.B. einen Bankbesuch), so berechtigt dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber noch nicht dazu, dass bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das längere Verweilen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit auf einer Toilette eines Freundes, rechtfertigt ebenfalls keine fristlose Kündigung, da das Aufsuchen der Toilette keine Arbeitspflichtverletzung darstellt (ArbG Paderborn, Urteil vom 21.07.2010, Az: 2 CA 423/10).
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