Wird gegenüber einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese unwirksam (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil, vom 08.05.2009, Az.: 6 Sa 55/09). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit seines Arbeitnehmers hatte, der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert hat und sich erst später herausstellt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Empfangs der Kündigungserklärung geschäftsunfähig war.
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