Leichte Schrammen, Kratzer und Beulen gehören im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung des Fahrzeugs während der Leasingzeit durch den Leasingnehmer und stellen keinen ersatzfähigen Schaden des Leasinggebers dar (vgl. LG Gießen, Urteil vom 25.01.1995 in NJW-RR 1995, 687 und LG München, Urteil vom 09.10.1996 in DAR 1998,19). Das Leasingunternehmen kann diesbezüglich keinen Schadensersatz vom Leasingnehmer fordern. Im Rahmen eines vermeintlichen Minderwertausgleichs wegen bestehender Fahrzeugbeschädigungen ist der Ansatz der vollen Reparaturkosten durch den Leasinggeber nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei den bestehenden Fahrzeugschäden lediglich um optische Schäden und um solche Schäden handelt, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen und die im Handelsverkehr mit gebrauchten Fahrzeugen regelmäßig als normale Gebrauchsspuren hingenommen werden. Der Leasinggeber trägt zudem für eine angebliche übermäßige Benutzung des Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer und darauf zurückführende Schäden und die Abgrenzung zu den auf normaler Abnutzung und auf normalen Verschleiß beruhenden Schäden die Beweislast tragen.
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