Ein Kunde hat gegenüber seinem Internetprovider trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung keinen Anspruch darauf, dass seine IP-Adresse sofort nach Verbindungsende gelöscht wird, da dem Internetprovider hierdurch eine Abrechnung der Verbindungskosten nicht mehr möglich wäre (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2010, Az.:: 13 U 105/07).
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