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Mängelbeseitigungsanspruch des Wohnungsmieters verjährt nicht!

Weist eine Mietwohnung Mängel auf, so verjähren die diesbezüglichen Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters nicht, da der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu halten (BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 104/09).

Ein Mieter kann somit nach Jahren vom Vermieter noch die Herstellung eines erforderlichen Schallschutzes seiner Wohnung verlangen. Vermieter sind dazu verpflichtet, für einen ausreichenden Schallschutz der vermieteten Wohnung zu sorgen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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