Wird von einer Behörde im Internet ein Merkblatt über die Voraussetzungen und/oder dem Verfahrenablauf eines Verwaltungsverfahrens veröffentlicht und entspricht dieses Merkblatt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, so ist derjenige Bürger, der die Voraussetzungen des Merkblattes erfüllt, so zu stellen, als sei das Merkblatt zutreffend (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2009, Az.: 1 K 3876/08.F). Dem Bürger stehen mithin alle Ansprüche aus dem regulären Verwaltungsverfahren zu, welches der Bürger aufgrund der falschen Belehrung nicht eingehalten hat bzw. einhalten konnte.
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