Läßt ein Mieter seinen Hund im Gemeinschaftsgarten seine Geschäfte verrichten und stört er hierdurch den Hausfrieden in gravierender Weise, da die übrigen Mieter dieses Verhalten nicht tolerieren, so kann der Vermieter das Mietverhältnis nach vorheriger Abmahnung fristlos kündigen, da eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, AZ.: 4 C 171/08).
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