Ein Mieter kann bei einer Mietwohnung nur eine solche Schalldämmung erwarten, wie sie zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung nach den DIN-Vorschriften Schallschutz vorgegeben war und bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist (BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az: VIII ZR 85/09). Zu berücksichtigen ist hierbei das Gebäudealter, die Gebäudeausstattung, die Art des Gebäudes, die Miethöhe sowie eine eventuelle Ortssitte.
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