Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter gemäß § 580 BGB dazu berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb 1 Monats, nachdem die Erben bzw. der Vermieter vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Bei einer Erbengemeinschaft muss die Kündigung von allen oder vom Vermieter an alle Miterben erklärt werden. Wird das Mietverhältnis nicht gekündigt, so wird es zwischen dem Vermieter und der Erbengemeinschaft bzw. dem Erben fortgesetzt. Hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfristen gilt § 580a Abs. 4 BGB.
Erbrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz
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