Surft ein Arbeitnehmer mit seinem Dienst-Laptop im Urlaub auf Firmenkosten, so ist er verpflichtet dem Arbeitgeber die hierdurch anfallenden Kosten zu ersetzten (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 1 Ca 1139/09). Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Dienst-Laptop mit in den Kroatien-Urlaub genommen und mit der UMTS-Karte gesurft. Der Arbeitnehmer wusste jedoch nicht, dass die Internetflatrate nicht in Kroatien galt und verursachte daher Internetkosten in Höhe von 48.000,00 Euro, die der Arbeitgeber auf 31.000,00 Euro herunter handeln konnte. Der Arbeitnehmer hätte sich vor seinem Urlaub zumindest über die anfallenden Internetkosten in Kroatien informieren müssen.
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