Werden die Mülleimer in einem Wohngebäude derart verlegt, dass die Mieter nach der Verlegung den doppelten Weg zu den Mülltonnen zurücklegen müssen (von 80m auf165 m), stellt dies einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung in Höhe von 2,5 % (AG Köpenick, Urteil vom 28.11.2012, Az.:6 C258/12).
Mietminderungsansprüche – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal