Kommt es auf einem Parkplatz zu einen Unfall zwischen einer Person, die aus dem Fahrzeug aussteigen möchte und hierzu die Türe öffnet sowie einem in die Parklücke einfahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 sachgerecht, da von beiden Verkehrsteilnehmern eine besondere Rücksichtsnahme auf den Verkehr des Parkplatzes erwartet werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2009, Az.: 3 U 211/08).