Grobe Fahrlässigkeit und somit ein Verschulden welches zur Leistungskürzung in der Hausratsversicherung führt, ist einem Versicherungsnehmer, der einen Brand durch Rauchen im Bett verursacht hat, regelmäßig dann vorzuwerfen, wenn der Brand während der Zeit ausbricht, in der der Versicherungsnehmer in dem Raum schläft, in dem er zuvor geraucht hat. Letztlich beruht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in einem solchen Fall darauf, daß jemand, der sich zu Bett begeben hat, damit rechnen muß, mit brennender Zigarette oder Zigarre einzuschlafen. Raucht jemand hingegen in wachem Zustand und verläßt er das Bett, nachdem er geraucht hat, so kann aus dem Umstand, daß das Bett Ausgangspunkt des nachfolgenden Brandes war, nicht auf einen grob fahrlässigen Umgang mit der brennenden Zigarre geschlossen werden (OLG Köln, Urteil vom 22.08.2000, Az.: 9 U 117/99).
Eine grobe Fahrlässigkeit beim Rauchen im Bett ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Matratzenbrand bemerkt, einen Löschungsversuch mit Cola unternimmt und die Matratze als Brandherd in das Badezimmer verbringt, in dem der Brand schließlich zu einem späteren Zeitpunkt ausbricht (OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 3 U 53/11).
Ein Hausratversicherer, der einem Versicherungsnehmer nach einem Wohnungsbrand den entstandenen Schaden ersetzt hat, kann vom eigentlichen Brandverursacher Schadensersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch einen grob fahrlässigen Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat (OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 3 U 53/11).