Ein Reifenservice-Unternehmen ist dazu verpflichtet, auf die Nachziehnotwendigkeit von montierten Reifen/Felgen hinzuweisen. Ein Reifenservice-Unternehmen muss den Kunden auf die Notwendigkeit des Nachziehens von Radschrauben nach 50 – 100 km hinzuweisen. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht haftet das Reifenservice-Unternehmen dem Kunden auf Schadensersatz (LG Heidelberg Urteil vom 27.7.2011, Az: 1 S 9/10).
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