Rechtlich gesehen tritt ein Reisebüro in der Regel nicht als Reiseveranstalter auf, so dass man keine immateriellen Schadensersatzansprüche gegenüber diesem geltend machen kann, da § 651 f Abs. 2 BGB nur auf den Reiseveranstalter Anwendung findet und nicht auf ein Reisebüro (vgl. AG München, Urteil vom 10.12.2008, Az.: 264 C 13861/08).
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