Eine AGB-Klausel eines Reiseveranstalters, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Reisemängeln verkürzt, ist nach§ 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam und wird nicht Vertragsbestandteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2009, Az.: Xa ZR 141/07).
Ferner werden nach dem vorgenannten Urteil AGB-Klauseln, die lediglich in einem Reisekatalog abgedruckt sind, den der Reisende vor Reiseantritt einsehen konnte, nicht Vertragsbestandteil des Reisevertrages. Nach der Pauschalreiserichtlinie der EU müssen dem Reisenden die AGB-Klauseln schriftlich ausgehändigt werden.