Einem Fahrzeugführer der nach einem Verkehrsunfall schwer verletzt ist und keine aussagekräftigen Aussagen über weitere Fahrzeuginsassen tätigen kann, können nicht die Suchkosten für mögliche weitere Verletzte in Rechnung gestellt werden (AG Biedenkopf, Urteil vom 15.01.2010, Az.: 50 C 607/05 (70)). Im vorliegenden Fall suchten die Einsatzkräfte die Unfallstelle über mehrere Stunden in einem Radius von 700m erfolglos auf weitere verletzte Fahrzeuginsassen ab. Hierfür stellten sie dem Fahrzeugführer einen Betrag in Höhe von 1.400 Euro in Rechnung. Das Gericht wies die Klage ab, da die Einsatzkräfte dazu verpflichtet waren die Unfallstelle abzusuchen und der Fahrzeugführer keine falschen Angaben getätigt hatte.
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