Macht ein Käufer gegenüber dem Verkäufer Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend, so muss er dem Verkäufer die Kaufsache für eine Untersuchung zur Verfügung stellen, damit dieser überprüfen kann, ob die behaupteten Sachmängel bestehen (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 310/08). Erklärt der Käufer sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dem Verkäufer eine Überprüfungs- und Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, ist der erklärte Rücktritt unwirksam.