Fertigen Dritte Videoaufnahmen von einem Unfall an und setzen diese in ein Onlinevideoportal ein, so steht den ohne Genehmigung aufgenommenen Unfallbeteiligten kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, wenn man sie auf dem Video nicht erkennen kann. Die Wiedergabe des KFZ-Kennzeichens im Video reicht für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus (Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 102 C 108/10).
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