Der Vermieter muss dem Mieter vor Ende des Mietverhältnisses bzw. bei Auszug Auskunft darüber erteilen, ob er auf die Vornahme von Schönheitsreparaturen bei einer eventuell unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag besteht (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az.: VIII ZR 351/08). Weigert sich der Vermieter hierüber Auskunft zu erteilen, oder beantwortet er die Fragen des Mieters nicht, kann der Mieter den Vermieter auf Feststellung verklagen, dass er keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss.
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