Bei Sicherheitskontrollen auf Flughäfen sollte man seine Wertgegenstände genau im Auge behalten. Grundsätzlich haftet eine mit den Sicherheitskontrollen beauftragte Sicherheitsfirma für Handlungen des von ihr beauftragten Sicherheitspersonals, jedoch muss der geschädigte Fluggast, dass Verschulden des Sicherheitspersonals beweisen. Der Fluggast muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass nur ein Mitarbeiter der Sicherheitsfirma und nicht ein anderer Fluggast oder ein Flughafenmitarbeiter den Wertgegenstand entwendet hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 1 U 169/08).
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