Errichtet ein Nachbar an der Grundstücksgrenze eine Sichtschutzwand zum Nachbarn (Höhe in der Regel zwischen 180 –200 cm), so dürfen die hinter der Sichtschutzwand von diesem angepflanzten Blumen, Bäume etc. die Sichtschutzwand nicht erheblich überragen. Überragen die Blumen, Bäume etc. die Sichtschutzwand um mehr als20 cm, so hat der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand (AG München, Urteil vom 29.03.2012, Az.:173 C19258/09).
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