„Reden ist Silber, schweigen ist Gold!“
Dieser Grundsatz trifft bei Aussagen in Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zu.
Angeklagter: Ist der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens (Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht) beschlossen wurde.
Angeschuldigter: Ist der Beschuldigte im Strafverfahren, gegen den die öffentliche Anklage erhoben, dass strafrechtliche Hauptverfahren aber noch nicht eröffnet worden ist.
Aussageverweigerungsrecht:Viele Beschuldigte tätigen aus Unwissenheit Aussagen, obwohl sie nicht aussagen müssten. Als Beschuldigter muss man nicht zur Sache aussagen. Man muss lediglich seine Personalien angeben. Der Beschuldigte muss bereits bei seiner ersten Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Eine Aussage die ohne eine entsprechende Belehrung gewonnen wurde, darf nicht verwertet werden. Spontanäußerungen des Beschuldigten trotz fehlender Beschuldigtenbelehrung sind jedoch regelmäßig verwertbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden, um den Beschuldigten zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Eine Beschuldigtenvernehmung kann auch nach anfänglicher Aussageverweigerung des Beschuldigten und fehlender Belehrung fortgesetzt werden. Der Beschuldigte hat ein Anrecht darauf, einen Anwalt zu sprechen bzw. beizuziehen. Wird ihm dies verweigert, so darf die Aussage nicht verwertet werden. Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.
Berufung: Die Berufung ist im Strafrecht ein Rechtsmittel gegen Urteile von Amtsgerichten. Sie ist innerhalb von 1 Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Auf die Berufung hin wird das Urteil von der nächsten Instanz in vollem Umfang (mit allen Zeugen und Beweismitteln) überprüft. Für Berufungen die ein Angeklagter eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot. Die Strafe darf somit nicht höher ausfallen als in der 1. Instanz.
Beschuldigter: Dies ist eine strafmündige Person, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. In der Regel wird gegen diese ein Ermittlungsverfahren geführt.
Bewährungsstrafe: Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Liegt eine Freiheitsstrafe nicht über 6 Monaten, so ist die Strafe in der Regel zwingend zur Bewährung auszusetzen. Die Bewährungszeit beträgt zwischen 2 bis 5 Jahren. Für diese Zeit kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt werden. Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit keine neuen Straftaten etc., so wird ihm nach Ablauf der Bewährungszeit die verhängte Bewährungsstrafe erlassen.
Bundeszentralregister und Führungszeugnis: Im Bundeszentralregister werden u.a. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eingetragen. Löschung der Eintragungen: Im Führungszeugnis werden Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten bzw. Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 12 Monaten nach 3 Jahren gelöscht. In fast allen übrigen Fällen gilt eine 5jährige Löschungsfrist. Im Bundeszentralregister werden nach 5 Jahren Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und nach 10 Jahren Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten bzw. Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 12 Monaten gelöscht.
Ermittlungsverfahren: Wird eine Person verdächtigt eine Straftat begangen zu haben, so leitet die Staatsanwaltschaft ein sog. Ermittlungsverfahren gegen diese ein. Die Person wird hierdurch zum Beschuldigten. Bis zum Abschluss der Ermittlungen ist der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu vernehmen. Dem Beschuldigten steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit einer Einstellung des Verfahrens (auch gegen Auflagen: z.B. Schadenswiedergutmachung, Geldstrafe) oder mit der Erhebung der öffentlichen Klage vor Gericht. Ein Rechtsanwalt kann in jedem Verfahrensstadium Einsicht die Ermittlungsakte beantragen. Hierdurch erhält der Beschuldigte Kenntnis davon, welche Straftaten ihm vorgeworfen werden und welche diesbezüglichen Beweise die Strafverfolgungsbehörden haben.
Freiheitsstrafe – Vollstreckung: Der Betroffene erhält von der zuständigen JVA eine Ladung zum Strafantritt. In der Regel wird dem Betroffenen eine Frist von mindestens 1 Woche zum Strafantritt gewährt. Es kann in bestimmten Fällen auch ein Strafaufschub von bis zu 4 Monaten gewährt werden.
Geldstrafe – Ratenzahlung und Stundung: Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft (als Strafvollstreckungsbehörde) bei verhängten Geldstrafen Ratenzahlungen oder Stundungen zu gewähren, wenn eine Geldstrafe insgesamt nicht aus dem laufenden Einkommen oder aus den Ersparnissen gezahlt werden kann. Man muss jedoch eine Ratenzahlung oder Stundung der Geldstrafe in der Regel bei der Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragen.
Hauptverfahren: Das Hauptverfahren ist eine mündliche Verhandlung vor dem Strafgericht. Das Hauptverfahren beginnt mit der Zulassung der Anklageschrift und endet mit dem Strafurteil oder einer Verfahrenseinstellung.
Hausdurchsuchung: Bei unangemeldeten Hausbesuchen, sollte man die Beamten zunächst nach dem Grund der Maßnahme fragen und sich die Dienstausweise nebst richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Es gilt Ruhe bewahren und einen Rechtsanwalt hinzuziehen! Fehlt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss, darf eine Durchsuchung nur bei „Gefahr in Verzug“ vorgenommen werden. Zur Sache selbst sollte man keine Angaben machen. Aufgrund der angespannten Überforderungssituation neigt man häufig zu voreiligen Aussagen. Die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann in der Regel nicht verhindert werden. Man kann jedoch anbieten, Kopien von den beschlagnahmten Unterlagen zu fertigen, so dass man selbst noch Unterlagen zur Verfügung hat. Der Sicherstellung von Gegenständen durch die Beamten sollte widersprochen werden. Alle beschlagnahmten Gegenstände müssen in einem Sicherstellungsverzeichnis genau aufgelistet werden. Das Durchsuchungsprotokoll und das Sicherstellungsverzeichnis muss vor der Unterschrift genau durchgelesen werden und man sollte sich Kopien desselben aushändigen lassen.
Revision: Sie ist gegenEntscheidungen des Landgerichts möglich. Sie ist innerhalb von 1 Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Bei der Revision wird das Urteil lediglich auf eine Verletzung des Gesetzes überprüft.
Strafbefehl: Mit einem Strafbefehl werden kleinere Straftaten geahndet. Wird ein Strafbefehl vom Amtsrichter oder vom Schöffengericht erlassen, so kommt es zu keiner Hauptverhandlung vor Gericht. Ein Strafbefehl ist wesentlich kostengünstiger und diskreter als eine Hauptverhandlung. Mit einem Strafbefehl werden z.B. Diebstähle, fahrlässige Körperverletzungen, Trunkenheitsfahrten etc. geahndet. Es können Geldstrafen, Fahrverbote, Fahrerlaubnisentziehungen (mit einer Sperrfrist bis zu 2 Jahren) und ausnahmsweise bei anwaltlicher Vertretung Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verhängt werden. Ist man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann man innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung desselben Einspruch bei Gericht einlegen. Bei fristgerechter Einspruchseinlegung wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht bestimmt. Wird kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so wird dieser rechtskräftig und steht einem Strafurteil gleich.
Verdächtiger: Dies ist eine Person die verdächtigt wird, unter Umständen eine Straftat begangen zu haben.
Vorladung: Es besteht keine Pflicht dazu, polizeilichen Ladungen Folge zu leisten. Ladungen durch Richter, Staatsanwälte, die Bußgeldbehörde oder zum Verhandlungstermin müssen jedoch befolgt werden.
Verjährungsfristen im Strafrecht:
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Einspruch gegen Bußgeldbescheid ab Zugang |
2 Wochen |
Einspruch gegen Strafbefehl ab Zugang |
2 Wochen |
Berufungseinlegung ab Urteilsverkündung |
1 Woche |
Revisionseinlegung ab Urteilsverkündung |
1 Woche |
Revisionsbegründung ab Urteilszustellung |
1 Monat |
Strafverfolgung – Freiheitsstrafe weniger als 1 Jahr |
3 Jahre |
Strafverfolgung – Freiheitsstrafe zwischen > als 1 Jahr bis zu 5 Jahre |
5 Jahre |
Strafvollstreckung – Freiheitsstrafe weniger als 1 Jahr |
5 Jahre |
Strafvollstreckung – bei Freiheitsstrafe zwischen > 1 Jahr bis zu 5 Jahre |
10 Jahre |