Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates darf durch ein Gericht in einem Zivilverfahren nicht verwertet werden, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 222 C 1187/14). Der jeweilige Gesprächspartner muss immer ausdrücklich dem Mithören durch einen Dritten zustimmen.
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