Skip to content

Tut uns leid, aber für Verschleißteile übernehmen wir keine Haftung. Unsinn!

Tut uns leid, aber für Verschleißteile übernehmen wir keine Haftung. Unsinn!

 

Sprüche wie diesen kennt wohl jeder, der schon mal eine defekte Ware reklamieren wollte. Selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäufer steht zumindest oftmals ähnliches. Leider, leider ist die Gewährleistung deswegen ausgeschlossen. Bla bla bla…

 

Richtig ist zwar, dass normale Verschleißerscheinungen keinen Mangel der Kaufsache darstellen. Irgendwann geht alles mal kaputt. Das heißt jedoch nicht, dass die Haftung für Verschleiß- oder Verbrauchsteile völlig ausgeschlossen werden kann. Denn nicht jeder Verschleiß ist auch „normaler“ Verschleiß. Dies wird insbesondere ersichtlich, wenn sich folgende kurze Beispielsfälle ansieht:

 

Die gestern gekaufte Batterie ist heute schon leer.

Die gestern gekaufte Glühbirne brennt nach dem ersten Einschalten durch.

 

Wenn man hier die Gewährleistungsrecht wegen „Verschleißteilen“ versagt, wird wohl jedem einleuchten, dass dies nicht rechtens sein kann.

 

Wenn der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer ist, gilt daher auch bei Verschleiß- und Verbrauchsteilen immer das Gewährleistungsrecht: Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang dafür, dass die Kaufsache bei der Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Die anfängliche Mangelfreiheit muss der Verkäufer beweisen, wenn sich der Fehler in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe zeigt. Wenn zum Beispiel der Bremszug eines neuen Fahrrades bereits nach ein paar Wochen aufgrund von Materialermüdung reißt, wird man wohl von einem Sachmangel sprechen können. Denn Bremszüge halten in der Regel auch bei täglicher Nutzung deutlich länger als nur ein paar Wochen. Der Verkäufer muss daher beweisen, dass der Mangel keine Folge schlechter Materialverarbeitung war, sondern der Fahrer die Bremse zum Beispiel falsch bedient hat. Diesen Beweis wird der Verkäufer jedoch in der Regel kaum führen können. Nach sechs Monaten wendet sich hingegen das Blatt. Nun muss umgekehrt der Käufer beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe angelegt war. Dies wird wiederum ihm nur schwer gelingen.

 

Käufer, die beim Händler ihren Neuwagen reklamieren, weil bereits bei der ersten Fahrt Zahnriemen, Zündkerzen und Scheibenwischerblätter den Geist aufgegeben haben, brauchen sich also nicht zu sorgen. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob diese Teile Verschleißteile sind oder nicht. Auch neue Zahnriemen, Zündkerzen und Scheibenwischerblätter müssen in Ordnung sein, wenn sie verkauft werden. Wenn Sie schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit kaputtgehen, können sie nur fehlerhaft gewesen sein, wenn der Verkäufer keinen Handhabungsfehler des Käufers nachweisen kann.

 

Wenn die neuen Scheibenwischerblätter dagegen erst nach ein bis zwei Jahren intensiver Nutzung ausgetauscht werden müssen, liegt wohl kein Mangel vor. Gewährleistungsansprüche kommen dann nicht in Betracht. Nicht anders sieht es natürlich bei gebrauchten Kaufsachen aus. Wer beim Autohändler keinen Neuwagen, sondern zum Beispiel einen gebrauchten Pkw mit einem Kilometerstand von 100.000 km ersteht, kann sich laut eines Gerichtsurteils nicht auf einen Sachmangel berufen, wenn der Zahnriemen reißt (vgl. AG Offenbach, Az.: 380 C 286/02). Der Käufer muss einfach damit rechnen, dass derart alte Verschleißteile irgendwann einmal ausgetauscht werden müssen. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Pauschal kann man dies sicherlich nicht sagen.

 

Merken kann man sich aber das Folgende: Verschleißteile, die natürliche Abnutzungsspuren entwickeln, sind deshalb nicht mangelhaft, können also auch nicht reklamiert werden. Schäden an Verschleißteilen, die über das normale Maß hinausgehen, stellen dagegen einen Mangel dar. Sie lösen die üblichen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!