Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle (unkörperliche) Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht handelt und die erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht in anderer Weise angemessen ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Schmerzensgeldanspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen bleiben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Ob jeweils eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechtseingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Bildveröffentlichers sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Wird ein Nacktfoto ohne die Einwilligung der fotografierten Person veröffentlicht (z.B. in einem Programmheft oder im Internet) so stellt dies einen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtseingriff dar. Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Unter Berücksichtigung dieses Gedankens wurde im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für die unerlaubte Veröffentlichung des Nacktfotos zugesprochen.
Der Bildveröffentlicher kann nach einer unerlaubten Veröffentlichung eines Nacktfotos auch nicht einfach behaupten, es hätte eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes/der Bilder durch die fotografierte Person vorgelegen. Eine solche stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Dabei kann die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene über die Art und den Zweck der Veröffentlichung der Bilder aufgeklärt worden ist. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um ein in besonders starkem Maße die Intimsphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt.
Neben dem Schmerzensgeldanspruch steht der betroffenen Person bei einer unerlaubten Bildveröffentlichung auch immer ein entsprechender Unterlassungsanspruch für die Zukunft gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zu (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az.: 12 O 438/10).