Entfernt sich ein Fahrzeugführer vom Unfallort, ohne Kenntnis davon zu haben, dass er in einen Unfall verwickelt worden ist, so stellt dies kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar. Erfährt der Fahrzeugführer nach dem Entfernen vom Unfallort, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und fährt er trotzdem weiter, so stellt dies ebenfalls kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar (BGH, Beschluss vom 15.11.2010, Az: 4 StR 413/10).
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