Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme des Finanzamtes, dass höhere Betriebseinnahmen durch den Steuerpflichtigen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt. Entsprechendes gilt für Zahlungen, die der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Konto auf verschiedene private Konten des Klägers überweist (FG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 1 K 1533/10).
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