Der Geschädigte ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht dazu verpflichtet, seine eigene Vollkaskoversicherung zunächst in Anspruch zu nehmen, um die anfallenden Reparaturkosten zu decken, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung diese ausgleicht (AG Halle – Saale, Urteil vom 24.05.2012, Az:93 C3280/11).
Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder einen Kredit aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Der Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz seines entstandenen Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners.