Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az: VII ZR 209/07). Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist daher unangemessen.
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