Die nachweisbare Behauptung der Kindesmutter, dass der rechtliche Kindesvater nicht der tatsächliche Kindesvater sei, stellt einen Anfangsverdacht für den rechtlichen Kindesvater dar, der genügt ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den §§ 1599 ff. BGB durchzuführen (OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2012, Az: 4 WF 20/12).
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