Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens Nummer 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt (LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az: 16 Sa 1352/11).
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