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Verfall von Urlaubsansprüchen bei langfristiger Krankheit

Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens Nummer 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt (LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az: 16 Sa 1352/11).

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