Supermarktbesucher müssen beim Rückwärtsgehen im Supermarkt selbst auf Hindernisse und Gefahrenquellen achten und können daher von einem Supermarktbetreiber z.B. bei einem Fall über einen abgestellten Hubwagen kein Schmerzensgeld und keinen Schadensersatz verlangen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 13 U 74/08). Der Supermarktbetreiber ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht dazu verpflichtet, seine Kunden vor jeglichen Gefahren und Gefährdungsmöglichkeiten zu schützen.
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