Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist sehr ärgerlich. Erhält man kurz nach dem Unfall einen Anruf durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, indem man mitgeteilt bekommt, dass diese eintrittspflichtig ist und den entstandenen Schaden selbstverständlich „vollständig“ reguliert, ist man als Geschädigter zunächst beruhigt.
Ärgerlich wird es jedoch, wenn berechtigte Schadensersatzansprüche durch die gegnerische Versicherung gekürzt werden. Man sollte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in jedem Fall ein Schadensgutachten bzw. einen Kostenvoranschlag (je nach Schadenshöhe) durch einen Kfz-Sachverständigen erstellen lassen.
Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche ist sinnvoll.
Nach einem Verkehrsunfall kann ein Geschädigter sein Fahrzeug z.B. selbst oder gar nicht reparieren und gegenüber dem Schädiger „fiktiv abrechnen“. Bei dieser „fiktiven Schadensabrechnung“ kann er die Stundenverrechnungssätze und Materialkosten (mit Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen) einer markengebunden Fachwerkstatt ohne MwSt. vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung fordern, die ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen bzw. nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zahlen, so muss diese beweisen, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Werk-statt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres erreichbar ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahr-zeugen oder Fahrzeugen, die immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurden, ist ein Verweis auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar. Unzumutbarkeit liegt auch vor, wenn die Versicherung keine Marktpreise an-gibt, sondern extra mit einer freien Werkstatt vereinbarte Sonderkonditionen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az: VI ZR 302/08 und VI ZR 337/09).
Autor Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Siegener Str. 104, 57223 Kreuztal