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Verkehrsunfall – Regulierungsermessen einer Kfz-Haftpflichtversicherung

LG Düsseldorf, Az.: 22 S 422/05, Urteil vom 07.04.2006

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 21 C 2695/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

1.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Vertragsbelastung des Versicherungsvertrages durch den in Rede stehenden Unfall von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Es habe auch übersehen, dass er durch die Vertragsbelastung eine finanzielle Belastung in Form des Verlustes eines „Freiunfalles“ erlitten habe. Dies ist die Rüge einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, somit ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

2.

Weiter führt der Kläger aus, das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es einen Vortrag zur Entstehung der Beschädigungen an seinem Fahrzeug für entscheidungserheblich halte. Hierzu trägt er nunmehr erstmals in der zweiten Instanz vor, er habe eine sehr enge Garage, die nur schwierig und schräg befahrbar sei. Daher hätten sich am 15. März 2004 Beschädigungen am Fahrzeug befunden, aber eben nicht am 8. März 2004. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob das Amtsgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt hat, braucht nicht entschieden zu werden, denn der Kläger hat sein Vorbringen auch auf den Hinweis in dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich ergänzt. Sein Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nicht hinreichend substantiiert, denn er legt nicht dar, von wem an welchem Tag zwischen dem 8. März 2004 und dem 15. März 2004 und – vor allem – auf welche Art und Weise die festgestellten Beschädigungen an seinem Fahrzeug verursacht worden waren. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass der Kläger sein Vorbringen in prozesserheblicher Art und Weise ergänzt hätte, wenn bereits in erster Instanz auf das Fehlen ausreichenden Vortrags hingewiesen worden wäre.

3.

Ohne Erfolg unterlegt der Kläger seiner Berufung die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, sein Fahrzeug sei mit einer Park-Distance-Kontrolle ausgestattet, so dass sowohl ihm als auch seiner Ehefrau als Beifahrerin eine Kollision hätte auffallen müssen. Auch insoweit ist die Berufung in unzulässiger Weise nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO begründet worden. Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Der Kläger legt nicht dar, aus welchem Grund entsprechender Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist, so dass davon auszugehen ist, dass dies aus Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht geschehen ist.

4.

Schließlich meint der Kläger, das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt habe. Er ist der Ansicht, die seitens der Beklagten gebotene Abwägung habe nur dazu führen können, dass ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Nachweis der Unfallfreiheit gelungen wäre, während die vermeintlich Geschädigte den Nachweis zum behaupteten Tathergang nicht hätte führen können. Damit rügt er eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – die Ansicht des Klägers als richtig unterstellt – für die Entscheidung erheblich wäre, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ob die Ansicht des Klägers zutreffend ist, stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit dar.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte der mit vorliegender Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht.

Grundsätzlich ist die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB, im Namen der versicherten Person alle ihm im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag geht nach Eintritt des Versicherungsfalles dahin, begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Im allgemeinen wird er nur dann zahlen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zahlung nach der Sach- und Rechtslage geboten ist. Ob der Versicherer freiwillig zahlt oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen (grundlegend BGH, Urteil vom 20. November 1980, Az.: Iva ZR 25/80 in VersR 1981, 180 ff.).

Der Versicherer verletzt die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm günstige – weil anspruchsbegründende – Tatsache.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich in dem hier zu entscheidenden Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers nicht feststellen. Im Hinblick auf die Erkenntnisse, welche die Beklagte erlangt hatte, und auf Grundlage der Unterlagen, die der Beklagten zur Verfügung gestanden hatten, war die Schadensregulierung nicht pflichtwidrig. So wurde anlässlich einer Besichtigung bei der Polizei festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers vorne links augenscheinlich frische Unfallschäden aufwies. Der Kläger hat nicht zu erklären vermocht, woher diese Schäden stammen. Auf seinen Vortrag in der zweiten Instanz, wonach diese Schäden in einem nicht näher konkretisierten Zusammenhang mit seiner Garage stehen, kommt es nicht an. Zum einen ist dieses Vorbringen – wie dargelegt – nicht zuzulassen. Zum anderen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz mit der Beklagten hatte der Kläger einen anderen Unfall mit keinem Wort erwähnt. Hinzu kommt, dass der Kläger – ausweislich des Ermittlungsberichts vom 8. März 2004 (Anlage G 3) gegenüber der Polizei nach Belehrung eingeräumt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls an dem Unfallort und Fahrzeugführer gewesen zu sein. Zudem hatte er eingeräumt, dass es sich um eine „schwierige Ausparksituation“ gehandelt habe. Ohne Erfolg behauptet der Kläger nunmehr in der zweiten Instanz, sein Fahrzeug sei mit einer Park-Distance-Kontrolle ausgestattet, weshalb er einen Unfall hätte bemerken müssen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, denn auch dieses Vorbringen ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen und gegenüber der Beklagten hatte der Kläger dies zuvor zu keinem Zeitpunkt behauptet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – ausweislich des Aktenvermerks der Polizei vom 15. März 2004 (Anlage G 4) – angegeben hatte, sein Fahrzeug sei bei der ersten Besichtigung infolge der vorherigen Wetterverhältnisse stark verschmutzt gewesen. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen am 8. März 2004 schon vorhanden und von den Polizeibeamten nur nicht bemerkt worden waren. In Anbetracht dieser Umstände war es aus Sicht der Beklagten nicht völlig fernliegend, dass der Kläger den in Rede stehenden Unfall verschuldet hatte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.800,- Euro

Photos by Robbie Howell,

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