Ein Fahrrad ist während der Fahrt in Dunkelheit grundsätzlich nur mit dynamobetriebenem Licht ausreichend beleuchtet. Fahren Fahrradfahrer mit Aufstecklichtern oder Stirnlampen und kommt es sodann aufgrund der unzureichenden Beleuchtung zu einer Kollision der Fahrradfahrer auf dem Fahrradweg, so haben beide Fahrradfahrer jeweils eine 50%ige Mitschuld am Unfall (LG München I, Urteil vom 05.08.2010, Az.: 17 O 18396/07).
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