Dem Arbeitnehmer obliegt eine „Treuepflicht“ gegenüber seinen Arbeitgeber. Diese Treuepflicht beinhaltet die Verschwiegenheitspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat über die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt unabhängig von einem etwaigen Hinweis oder einer konkreten Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis sind solche Informationen abzusehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt oder offenkundig sind.
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