Nein! Nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 22.04.2008, Az.: 4 C 134/08 verbürgt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Bürgers, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Gegenüber den Schutz- und Überwachungsinteressen eines Gastwirts muss bei einer Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum einzelfallsabhängig und situationsbezogen beurteilt werden, welches schützenswerte Interesse (Gastwirt oder Gast) überwiegt.
Bei eingerichteten Sitzbereichen, in denen sich die Kunden längerfristig aufhalten, überwiegt in der Regel das berechtigte Interesse des Gastes, nicht gefilmt zu werden. In den Bereichen des Tresens oder von Warenregalen, an denen sich die Kunden in der Regel nur kurzfristig aufhalten, kann das Interesse des Gastwirtes überwiegen. In diesen Bereichen ist eine Videoüberwachung daher in der Regel zulässig.