OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 101/15, Urteil vom 17.12.2015
Leitsatz – vom Verfasser nicht amtlich: Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der angefallen Abschleppkosten nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 02.06.2015, Az. 3 O 5/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus einer Kaskoversicherung den Ersatz von Abschleppkosten geltend.
Die Klägerin betreibt eine Transportfirma. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer (…) für den LKW mit amtl. Kennzeichen (…) eine Kraftfahrtversicherung, die die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung umfasste. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AKB) haben auszugsweise folgenden Inhalt:
A.2.1.1
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko)
A.2.6.5
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
A.2.7.2
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt (…)
Am 05.05.2014 brannte der versicherte LKW in Österreich aus. Der Restwert des Fahrzeugs betrug – ohne Ladung – 52,00 EUR. Das Fahrzeug wurde auf Veranlassung der österreichischen Polizei abgeschleppt. Der Klägerin wurden hierfür 5.252,72 EUR in Rechnung gestellt, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Fahrzeugschaden selbst wurde von der Beklagten reguliert. Mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.07.2014 erfolglos zur Erstattung der Abschleppkosten auf.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung umfasse auch die Abschleppkosten. Die Bergung habe dazu gedient, den Restwert des Fahrzeugs sowie die nicht völlig verbrannte Ladung zu sichern. Sie habe nicht erkennen können, dass die Abschleppkosten den Restwert des Fahrzeugs um ein Vielfaches übersteigen würden. Unabhängig davon habe eine Beseitigungspflicht nach österreichischem Straßenverkehrsrecht bestanden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.252,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 31.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei ausschließlich zur Regulierung des Fahrzeugschadens (ohne Ladung) verpflichtet. Der Abschleppauftrag habe nicht der Restwerterhaltung gedient. Ein nennenswerter Restwert habe offensichtlich auch nicht bestanden. Aus der vorgelegten Rechnung sei im Übrigen nicht ersichtlich, welche konkreten Tätigkeiten abgerechnet worden seien.
Mit Urteil vom 02.06.2015 hat das Landgericht Baden-Baden die Klage abgewiesen. Die streitgegenständliche Versicherung decke nur den Fahrzeugwert ab. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG, unter denen darüber hinaus gehende Aufwendungen abgedeckt seien, lägen nicht vor. Die Abschleppkosten seien zur Schadensminderung erkennbar nicht geeignet gewesen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit habe offen zutage gelegen. Ohne Belang sei, ob eine öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht bestanden habe. § 83 VVG setze voraus, dass Aufwendungen getätigt werden, die der Geringhaltung des versicherten Schadens dienen. Hier sei lediglich ein Sachwert versichert, sodass eine Erstattung nur in Betracht komme, soweit hierdurch die Restwertverwertung gefördert werde. Auf die Ladung komme es dabei nicht an, da diese nicht versichert gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Abschleppkosten seien dann zu erstatten, wenn das Abschleppen in eine Werkstatt der Verwertung des Restwerts diene. So liege der Fall hier. Nur durch das Abschleppen vom Unfallort habe der Restwert überhaupt realisiert werden können. Dass der Restwert lediglich geringfügig war, sei für die Klägerin ex ante nicht erkennbar gewesen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ein erheblicher Restwert vorhanden gewesen sei, der durch das Abschleppen gesichert werden konnte. Darüber hinaus stehe einem Versicherungsnehmer der Aufwendungsersatzanspruch auch dann zu, wenn er das Abschleppen aus anderen Gründen als der Schadensminderung veranlasst habe. Hier sei die Klägerin zur Bergung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 öStVO verpflichtet gewesen.
Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 02.06.2015, 3 O 5/15, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.252,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 31.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung wird verteidigt. Eine Erstattungspflicht könne sich nur aus §§ 82, 83 VVG ergeben. Die Voraussetzungen hierfür lägen aber nicht vor. Erforderlich sei, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für geboten halten durfte. Geboten seien dabei nur Maßnahmen, die erfolgversprechend seien und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Fehleinschätzungen seien nur unschädlich, wenn sie nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhten. Das sei hier aber der Fall. Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass die Abschleppkosten außer Verhältnis zum erzielbaren Restwert stünden. Sie trage auch nicht vor, aufgrund welcher Tatsachen sie vom Vorhandensein eines relevanten Restwerts ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus der Kaskoversicherung auf Ersatz der Abschleppkosten besteht nicht. Soweit die AKB unter A.2.7.2 vorsehen, dass die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort zur nächst gelegenen Werkstatt ersetzt werden, betrifft dies nur den Versicherungsfall der Beschädigung. Hier liegt aber unstreitig ein Totalschaden nach AKB A.2.6.5 vor.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abschleppkosten gemäß § 83 Abs. 1 VVG.
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG setzt Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1, 2 VVG voraus. Diese müssen sich auf einen versicherten Schaden beziehen (Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. A., § 83 Rn. 5 m.w.N.). Ein Rettungswille des Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend sind Rettungskosten auch zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer zur Handlung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet war (BGH, VersR 2007, 200, Tz. 14ff; Prölss/Martin/Voit, aaO).
Erstattungsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Senat, Urteil vom 07.05.2015, 12 U 146/14, juris, Tz. 40 m.w.N. [zu den Rückführungskosten bei einer privaten Krankenversicherung]). Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen sind dabei bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich (Senat, aaO, Tz. 41). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2011, 1055 , Tz. 10 m.w.N.). Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten (Senat, Urteil vom 18.01.2013, 12 U 117/12, juris, Tz. 43; Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2. A., Rn. 126 zu A.2.5.1). Dies gilt aber nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert (Stomper, aaO).
Die Darlegungs- und Beweislast, dass er die konkrete Handlung ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte, liegt beim Versicherungsnehmer (Senat, aaO; Prölss/Martin/Voit, aaO, Rn. 32). Sofern die Handlung nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten vorgenommen wurde, ist darauf abzustellen, ob dieser die Maßnahme für erforderlich halten durfte (BGH VersR 2003, 1250, Tz. 8; Prölss/Martin/Voit, aaO, Tz, 10).
b) Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen bei Anwendung dieser Grundsätze hier nicht vor.
(1) Es besteht ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Letztere übersteigen den Restwert um den Faktor 100. Bei dieser Sachlage war die Durchführung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung objektiv ungeeignet. Ohne Belang ist dabei, ob entsprechend dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag die Abschleppmaßnahme auch zur Sicherung der Ladung erforderlich war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um versicherte Gegenstände handelte.
(2) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beauftragung eines Abschleppunternehmens ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Der ihr obliegende Beweis ist nicht geführt. Die vorgelegten Lichtbilder (AH I) zeigen ein durch den Brand zerstörtes Fahrzeug. Das Führerhaus ist vollständig ausgebrannt. Die Ladefläche ist lediglich im Heckbereich in ihrer ursprünglichem Form und Struktur ansatzweise zu erkennen. Dagegen ist sie im vorderen und mittleren Bereich sichtbar deformiert. Bei diesem Schadensbild musste sich jedem Betrachter auch ohne Spezialkenntnisse hinsichtlich der Bewertung von Nutzfahrzeugen geradezu aufdrängen, dass ein relevanter Restwert nicht mehr vorhanden sein konnte und die Kosten für eine Abschleppmaßnahme diesen deutlich übersteigen würden. Dementsprechend war letztere zur Geringhaltung des Schadens erkennbar nicht geeignet. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin aus der Distanz den Sachverhalt zutreffend beurteilen konnte. Denn insoweit ist – wie ausgeführt – auf die Person des Handelnden, also des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs abzustellen.
Das von der Klägerin erstinstanzlich in Bezug genommene Urteil des Senats vom 18.01.2013 (12 U 117/12) steht damit nicht in Widerspruch. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lag kein derartig offensichtliches und erkennbares Missverhältnis zwischen Rettungskosten und voraussichtlich erzielbarem Restwert vor.
(3) Die Berufung weist zwar zu Recht darauf hin, dass hier die Voraussetzungen nach § 89a Abs. 2 Satz 1 der österreichischen StVO (öStVO) vorgelegen haben dürften. Danach ist bei Beeinträchtigung des Verkehrs durch ein stehendes Fahrzeug dessen Entfernung zu veranlassen. Die Abschleppmaßnahme konnte demnach von der zuständigen Behörde auf Kosten der Klägerin angeordnet werden (§ 89a Abs. 7 Satz 1 öStvO). Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Eine öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht steht einem Erstattungsanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG zwar nicht entgegen. Sie ist aber nicht geeignet, einen Erstattungsanspruch zu begründen. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Maßnahme im Hinblick auf den versicherten Schaden erforderlich war. Dies ist – wie ausgeführt – bezüglich der Kaskoversicherung nicht der Fall.
(4) Es kann dahin stehen, ob die Klägerin aus der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Erstattung der Abschleppkosten beanspruchen könnte, weil diese Maßnahme auch dem Zweck gedient haben dürfte, die eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung des Straßeneigentümers zu beseitigen und Unfälle mit dem infolge des Brandes nicht mehr manövrierfähigen, auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeug der Klägerin zu vermeiden (zu einem Anspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer bei Sicherungs- und Absperrmaßnahmen bei einem liegen gebliebenen Lastzug vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, IV ZR 294/10, juris). Denn die Klägerin hat hier ausschließlich Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend gemacht und hieran auch festgehalten, obwohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2015 explizit darauf hingewiesen hatte, dass die Abwendung eines versicherten Schadens eines Dritten nicht geltend gemacht werde und auch das Landgericht Bedenken an der Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Kaskoversicherung angemeldet hatte (S. 2 des Protokolls vom 24.04.2015, AS I 69). Bei der Vollkaskoversicherung und der Fahrzeughaftpflichtversicherung handelt es sich – auch wenn sie in einem Versicherungsschein zusammengefasst sind – um rechtlich selbständige Verträge (Senat, Urteil vom 18.01.2013, 12 U 117/12, juris).
Ein terminsvorbereitender Hinweis des Senats zu möglichen Ansprüchen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag war nicht veranlasst. Sofern Ansprüche alternativ auch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag abgeleitet werden, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Auf eine Änderung von Anträgen darf das Gericht aber nur hinwirken, wenn sie sich im Rahmen des Prozessbegehrens der Partei halten (Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 139 Rn. 15). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin in Kenntnis des Schriftsatzes vom 13.04.2015 und der geäußerten Bedenken des Landgerichts von einer Änderung des Streitgegenstands abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
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