Verkauft ein privater Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug als scheckheftgepflegt, so sichert er dem Fahrzeugkäufer zu, dass alle erforderlichen Arbeiten zum Erhalt von Wert und Funktion des Fahrzeugs bei einer Fachwerkstatt durch geführt worden sind (z.B. auch ein herstellerseits vorgeschriebener Zahnriemenwechsel). Ferner sichert er dem Fahrzeugkäufer zu, dass technische Verbesserungen für das Fahrzeug nachträglich eingebaut und Kinderkrankheiten, die aus Anfangszeiten der Fahrzeugbaureihe stammten, beseitigt worden sind. Trifft die im Kaufvertrag vereinbarte Zusicherung „scheckheftgepeflegt“ nicht zu, so kann der Fahrzeugkäufer den Fahrzeugkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (LG Paderborn, Urteil vom 20.10.1999, Az: 4 O 343/99).
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen
Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.
Urteile und Beiträge
Unsere Kontaktinformationen
Rechtsanwälte Kotz GbR
Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)
Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung
Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!